Neufassung der Satzung des Vereins Leichtathletik-Team Stoppenberg e.V. (ehemals FC Stoppenberg Leichtathletik-Team e.V.) nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. März 2015

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein entstand zur rechtlichen Verselbständigung der im Jahre 1992 gegründeten Leichtathletikabteilung des FC Stoppenberg e.V. und führte seitdem den Namen FC Stoppenberg Leichtathletik-Team e.V.

Der Verein trägt gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. März 2015 den Namen Leichtathletik-Team Stoppenberg e.V. Der Sitz des Vereins ist Essen-Stoppenberg.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch leichtathletische und andere sportliche Übungen, Training und Wettkämpfe mit dazugehörigen kulturellen und sonstigen Gemeinschaft fördernden Veranstaltungen.

§ 4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr nach schriftlicher Anmahnung derselben mit Zweiwochenfrist zur Zahlung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ohne Aufschiebende Wirkung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Hebt sie den Ausschlussbeschluss auf, gilt er als nie gefasst.

§ 7 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die soweit der Vorstand auf Antrag nicht aus wichtigem Grund etwas anderes zulässt, unbar und für den Verein kostenfrei auf das vom Vorstand dafür benannte Konto zu leisten sind. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Beirates, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn der Beirat oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies jeweils schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Fax an Inhaber entsprechenden Anschlusses oder per Email an Inhaber entsprechenden Anschlusses unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungstextes folgenden Tag. Der Einladungstext gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn er an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift, Faxnummer, Email-Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Über im Zusammenhang mit solchen Ergänzungspunkten stehende Anträge kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied in der Reihenfolge

 

1. Vorsitzender,

2. Vorsitzender

3. Vorsitzender geleitet.

 

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die bei natürlichen Personen persönlich, bei juristischen Personen durch deren gesetzliche Vertreter oder von ihnen schriftlich uneingeschränkt bevollmächtigte Person abgegeben werden muss. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen, deren Ungültigkeit die Mitgliederversammlung per Beschluss feststellen muss, bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem zu Beginn der Versammlung dafür jeweils zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB Besteht aus dem/der 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je zu zweit gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte auf die Dauer von einem Jahr bestellen. Dasselbe kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung tun, wenn und soweit die Mitgliederversammlung von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und es nicht ausdrücklich untersagt hat. Beauftragte müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Für Vorstandsmitglieder und Beauftragte ist Wiederwahl zulässig.

§ 11 (Beirat)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen, bestehenden Beirat. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat prüft und überwacht zwischen den Mitgliederversammlungen nach seinem Ermessen mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, die Amtsführung von Vorstand und Beauftragten, insbesondere in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht, wozu ihm Einsicht in alle Vereinsunterlagen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen ist. Außerdem hat er auf gegenüber der beiden Beiratsmitglieder gestellten Antrag eines Mitglieds oder Beauftragten bei Streitigkeiten dieses Personenkreises untereinander, die mit dem Vereinsleben in Zusammenhang stehen, einen Schlichtungsversuch zu unternehmen.

§ 12 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Essen, die es nur für gemeinnützige Zwecke und dabei in erster Linie für die Förderung des Sports, vordringlich der Leichtathletik möglichst in den Stadtbezirken V und VI nach vorher einzuholender Zustimmung des zuständigen Finanzamts verwenden darf.

 

Essen-Stoppenberg, 24. März 2015

gez. Berthold Hiegemann  gez. Stephanie Abraham  gez. Matthias Rösch
1. Vorsitzender      2. Vorsitzende    3. Vorsitzender

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